ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KURZPARKIERER UND DAUERMIETER
Für die Benutzung des Bahnhofparking P1, Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1. ALLGEMEINES
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Bahnhofparking P1, Luzern wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Das Ticket kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
2. BENÜTZUNG DES PARKHAUSES
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 2,10 m (P1) bzw. 2,25 m (P2) überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3. EIN- UND AUSFAHRT / BEZAHLUNG
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Bahnhofparking P1 der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
4. HAFTUNG
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5. BESCHÄDIGUNGEN AN EINRICHTUNGEN
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6. VERSTOSS GEGEN DIE PARKHAUSORDNUNG
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7. LUZERNER PARKKARTE
7.1 Informationen zum Konto kann der Benutzer jederzeit über das Internet mit seinen Logindaten einsehen. Der Benutzer verpflichtet sich, die auf der Luzerner Parkkarte anfallenden Parkgebühren im Voraus via Internet oder in bar zu begleichen. Die Luzerner Parkkarte kann nur genutzt werden, wenn sich der Benutzer nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.2 Für die Nutzung der gebührenpflichten Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parkingbetreibers belastet.
7.3 Ist das Konto über eine längere Zeit im Minus wird das entsprechende Konto gesperrt bis die aufgelaufenen Parkgebühren bezahlt sind.
7.4 Für den Verlust der Luzerner Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
7.5 Die Gültigkeit der Luzerner Parkkarte ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Ladung befristet.
7.6 Im Bahnhofparking P2 (KKL) kann gegen eine Reservationsgebühr von CHF 30.00 einen Parkplatz über das Reservationstool bis um 23:59 Uhr am Vortag reserviert werden. Die Parkgebühren werden zusätzlich zwischen der Einfahrts- und Ausfahrtszeit direkt dem Konto belastet.
8. VIDEOÜBERWACHUNG UND NUMMERNSCHILDERKENNUNG
8.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
8.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
8.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
8.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
8.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
8.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
9. ALLGEMEINE DATENSCHUTZERKLÄRUNG
9.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
9.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2023