Jedes Parkhaus hat seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bitte erkundigen Sie sich beim jeweiligen Parkhaus.
Telefon 041 240 13 33
altstadt@parking-luzern.ch
Für die Benutzung des Parkhaus Altstadt, Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Parkhaus Altstadt, Luzern wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Das Ticket kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
1.10 Die Familienparkplätze sind nur für Familien mit Kleinkindern und Kinderwagen vorgesehen. Bei Missachtung wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 fällig. Wir danken für Ihre Rücksichtsnahme.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 1,90 m überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Parkhaus Altstadt, Luzern der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Informationen zum Konto kann der Benutzer jederzeit über das Internet mit seinen Logindaten einsehen. Der Benutzer verpflichtet sich, die auf der Luzerner Parkkarte anfallenden Parkgebühren im Voraus via Internet oder in bar zu begleichen. Die Luzerner Parkkarte kann nur genutzt werden, wenn sich der Benutzer nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.2 Für die Nutzung der gebührenpflichten Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parkingbetreibers belastet.
7.3 Ist das Konto über eine längere Zeit im Minus wird das entsprechende Konto gesperrt bis die aufgelaufenen Parkgebühren bezahlt sind.
7.4 Für den Verlust der Luzerner Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
7.5 Die Gültigkeit der Luzerner Parkkarte ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Ladung befristet.
8.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
8.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
8.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
8.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
8.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
8.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
9.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
9.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2023
Telefon 041 240 38 59
info@guetschparking.ch
Telefon 041 210 17 12
info@parking-luzern.ch
Für die Benutzung des Bahnhofparking P1, Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Bahnhofparking P1, Luzern wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Das Ticket kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 2,10 m (P1) bzw. 2,25 m (P2) überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Bahnhofparking P1 der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Informationen zum Konto kann der Benutzer jederzeit über das Internet mit seinen Logindaten einsehen. Der Benutzer verpflichtet sich, die auf der Luzerner Parkkarte anfallenden Parkgebühren im Voraus via Internet oder in bar zu begleichen. Die Luzerner Parkkarte kann nur genutzt werden, wenn sich der Benutzer nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.2 Für die Nutzung der gebührenpflichten Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parkingbetreibers belastet.
7.3 Ist das Konto über eine längere Zeit im Minus wird das entsprechende Konto gesperrt bis die aufgelaufenen Parkgebühren bezahlt sind.
7.4 Für den Verlust der Luzerner Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
7.5 Die Gültigkeit der Luzerner Parkkarte ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Ladung befristet.
7.6 Im Bahnhofparking P2 (KKL) kann gegen eine Reservationsgebühr von CHF 30.00 einen Parkplatz über das Reservationstool bis um 23:59 Uhr am Vortag reserviert werden. Die Parkgebühren werden zusätzlich zwischen der Einfahrts- und Ausfahrtszeit direkt dem Konto belastet.
8.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
8.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
8.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
8.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
8.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
8.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
9.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
9.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2023
Telefon 041 210 17 12
info@parking-luzern.ch
Für die Benutzung des Bahnhofparking P2 Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Bahnhofparking P2 wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Das Ticket kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 2,10 m (P1) bzw. 2,25 m (P2) überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Bahnhofparking P2 der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Informationen zum Konto kann der Benutzer jederzeit über das Internet mit seinen Logindaten einsehen. Der Benutzer verpflichtet sich, die auf der Luzerner Parkkarte anfallenden Parkgebühren im Voraus via Internet oder in bar zu begleichen. Die Luzerner Parkkarte kann nur genutzt werden, wenn sich der Benutzer nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.2 Für die Nutzung der gebührenpflichten Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parkingbetreibers belastet.
7.3 Ist das Konto über eine längere Zeit im Minus wird das entsprechende Konto gesperrt bis die aufgelaufenen Parkgebühren bezahlt sind.
7.4 Für den Verlust der Luzerner Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
7.5 Die Gültigkeit der Luzerner Parkkarte ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Ladung befristet.
7.6 Im Bahnhofparking P2 (KKL) kann gegen eine Reservationsgebühr von CHF 30.00 einen Parkplatz über das Reservationstool bis um 23:59 Uhr am Vortag reserviert werden. Die Parkgebühren werden zusätzlich zwischen der Einfahrts- und Ausfahrtszeit direkt dem Konto belastet.
8.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
8.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
8.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
8.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
8.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
8.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
9.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
9.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2023
Telefon 041 210 17 12
info@parking-luzern.ch
Für die Benutzung des Bahnhofparking P3 Universität, Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Betreiberin des Parkhauses ist die Tiefgarage Bahnhofplatz AG, Luzern. Im nachfolgenden Text wird lediglich die Betreiberin erwähnt.
1.2 Das Parkhaus ist in der Regel während 24 Stunden an 365 Tagen geöffnet.
1.3 Das Bahnhofparking P3 Universität, Luzern wird videoüberwacht. Die Überwachungsbilder können aufgezeichnet werden. Die von den Videokameras aufgenommenen Bilder können bei rechtswidrigen Handlungen den Strafuntersuchungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Bei «Besetzt» durch Kurzparkierer, hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.5 Den Anweisungen der Betreiberin ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.6 Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Das Ticket kann hierfür nicht hinterlegt werden.
1.7 Bei einer grösseren Anzahl Reservationen durch eine Firma für einen Event hat der Dauermieter kein Anrecht auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins Parkhaus.
1.8 Detailbewegungen zu den erfolgten Parkvorgängen werden keine abgegeben.
1.9 Die einmalige Bearbeitungsgebühr für die Parkkarte beträgt CHF 20.00 und ist bei der Abholung der Dauerkarte in bar zu bezahlen.
1.10 Die Familienparkplätze sind nur für Familien mit Kleinkindern und Kinderwagen vorgesehen. Bei Missachtung wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 fällig. Wir danken für Ihre Rücksichtsnahme.
2.1 Das Betreten und Benutzen des Parkhauses ist ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Motorfahrzeugen (Personenwagen) mit einem gültigen Kontrollschild gestattet. Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Lastwagen, Anhänger, Camper und Wohnwagen, Trendfahrzeuge, sowie Fahrzeuge, welche die maximale Höhe von 2,10 m überschreiten, dürfen nicht in das Parkhaus abgestellt und parkiert werden.
2.2 Die Motorfahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen / Parkzone abzustellen. Beim Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb der markierten Parkfläche / Parkzone, kann eine Strafgebühr von bis zu CHF 200.00 erhoben werden. Ordnungswidrig parkierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die den Betrieb des Parkhauses erschweren, gefährden oder mehr als 4 Wochen ohne Kontrollschild parkiert werden, werden ohne Vorwarnung der Luzerner Polizei gemeldet und falls nötig auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die Betreiberin behält sich zudem ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeuge die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.3 Das Waschen, Reparieren, Wechseln von Öl, Nachfüllen von Benzin, Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser usw. sowie das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren ist untersagt.
2.4 Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung im Parkhaus zu halten. Verunreinigungen jeglicher Art (z. B. Deponieren oder Liegenlassen von Abfall) sind zu unterlassen. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen («Kavalierstart») sind verboten. Die Kosten für das Entfernen von Verunreinigungen und Reifenspuren werden dem Verursacher bzw. Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.
2.5 Flyer verteilen ist verboten. Es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiderhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
2.6 Es gelten die Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung. Bei Verstössen gegen die signalisierten Verkehrsregeln erfolgt eine polizeiliche Verzeigung.
2.7 Das unberechtigte und unnötige Verweilen im Parkhaus ist untersagt. Insbesondere ist das Übernachten im Parkhaus verboten.
3.1 Die Einfahrt erfolgt mittels Kurzparkerticket, Mehrtageskarte, Dauerkarte, Kongresskarte oder Luzerner Parkkarte.
3.2 Die Ausfahrt erfolgt, indem das an der Einfahrt bezogene Parkticket – nachdem das fällige Entgelt zuvor am Kassenautomat entrichtet wurde – in die Ausfahrtsstation eingeschoben wird. Nach dem Einschieben wird das Ticket eingezogen und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrtsschranke lässt sich zudem auch durch eine Mehrtageskarte, eine Dauerparkkarte, eine Kongresskarte oder eine Luzerner Parkkarte öffnen, sofern die Benützungsregeln eingehalten wurden.
3.3 Für das Parkieren im Bahnhofparking P3 Universität, Luzern der Betreiberin wird ein Entgelt erhoben. Dieses richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche an den Kassenautomaten und im Internet publiziert werden. Das Entgelt für die übrigen Produkte richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
3.4 Bei einer nicht ordnungsgemässen Ausfahrt (z. B. «Nachfahren» bei offener Schranke) wird neben dem ordentlichen Parkentgelt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 fällig. Die Betreiberin behält sich zudem das Recht vor, Strafanzeige zu erheben. Erhebt die Betreiberin Strafanzeige, erhöht sich das Bearbeitungsentgelt entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
Die Parkplätze sind nicht alle lückenlos überwacht. Die Autos sind auf den Parkplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen ist Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
5.1 Sachbeschädigungen an Anlagen und Einrichtungen der Betreiberin werden in der Regel strafrechtlich geahndet.
5.2 Im Falle eines Schrankenbruchs (Beschädigung der Ein- oder Ausfahrtsschranke) hat der Verursacher eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 100.00 vor Ort zu entrichten. Falls die Umtriebsentschädigung nicht vor Ort beglichen wird, kommt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mind. CHF 200.00 dazu. Weitere Schadenersatzansprüche, sowie eine Strafanzeige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei einem Verstoss gegen die vorliegende Parkhausordnung (z.B. Nichtbezahlung der Parkgebühren kann die Betreiberin gegen die fehlbare Person ein Hausverbot aussprechen bzw. die Einfahrt in die Parkinganlagen der Betreiberin verweigern. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Strassenverkehrsgesetz, Strafgesetz) werden von der Betreiberin zur Anzeige gebracht.
7.1 Informationen zum Konto kann der Benutzer jederzeit über das Internet mit seinen Logindaten einsehen. Der Benutzer verpflichtet sich, die auf der Luzerner Parkkarte anfallenden Parkgebühren im Voraus via Internet oder in bar zu begleichen. Die Luzerner Parkkarte kann nur genutzt werden, wenn sich der Benutzer nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.2 Für die Nutzung der gebührenpflichten Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parkingbetreibers belastet.
7.3 Ist das Konto über eine längere Zeit im Minus wird das entsprechende Konto gesperrt bis die aufgelaufenen Parkgebühren bezahlt sind.
7.4 Für den Verlust der Luzerner Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
7.5 Die Gültigkeit der Luzerner Parkkarte ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Ladung befristet.
7.6 Im Bahnhofparking P2 (KKL) kann gegen eine Reservationsgebühr von CHF 30.00 einen Parkplatz über das Reservationstool bis um 23:59 Uhr am Vortag reserviert werden. Die Parkgebühren werden zusätzlich zwischen der Einfahrts- und Ausfahrtszeit direkt dem Konto belastet.
8.1 Die Kundinnen und Kunden des Parkhauses werden auf unserer Website und im Parkhaus durch ein Piktogramm informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
8.2 Die Videobilder, deren Aufzeichnungen und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
8.3 Aufgezeichnete Videobilder werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen von unbefugten Zugriff Dritter geschützt.
8.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen laufend von neuen Daten überschrieben. Dadurch sind die überschriebenen Daten definitiv gelöscht.
8.5 Personendaten werden keine bekanntgegeben. Ausgenommen einer Editionsverfügung einer im Gesetz vorgesehenen Stelle.
8.6 Weitere Informationen: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Videoüberwachung durch private Personen,
www.edoeb.admin.ch
9.1 Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gemäß der nachfolgenden Beschreibung einverstanden. Unsere Website kann grundsätzlich ohne Registrierung besucht werden. Dabei werden Daten wie beispielsweise aufgerufene Seiten bzw. Namen der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit zu statistischen Zwecken auf dem Server gespeichert, ohne dass diese Daten unmittelbar auf Ihre Person bezogen werden. Personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse oder E-Mail-Adresse werden soweit möglich auf freiwilliger Basis erhoben. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
9.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2023
Telefon 041 418 58 90
Kontaktformular
AGBs
Mit der Benutzung bzw. Miete eines Parkplatzes werden folgende Geschäftsbedingungen akzeptiert:
Die Autos sind auf den Einstellplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab. Die Einstellplätze sind Video überwacht.
Reinigungs- und Servicearbeiten an den eingestellten Autos sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Einstellplätzen ist nicht gestattet.
Der Kurzparker bzw. der Mieter verpflichtet sich alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
Der Kurzparker bzw. der Mieter haftet für jeden Schaden, den er bei der Benützung des Parkhauses verursacht.
Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
Für den Mieter sind Untermiete oder Abtretung des Mietvertrages ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet. Die Tickets sind nicht übertragbar.
Der Mieter hat kein Anrecht auf einen fixen Einstellplatz.
Ist der Mietzins nicht bis spätestens am 5. des Monats eingegangen (= Datum Bankbeleg), wird das Ticket gesperrt und erst gegen Barzahlung des Mietzinses bzw. Zahlungsnachweis wieder freigegeben. Fällt der 5. auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, muss die Miete bis zum letzten Werktag vor oben genannten Tagen bei uns eingetroffen sein. Wird der Mietzins nicht via Dauerauftrag überwiesen, sind die Einzahlungsscheine beim Parkhaus anzufordern. Um in Einzelfällen einen Missbrauch zu verhindern, erlauben wir uns, das Fahrzeug gegebenenfalls zu blockieren.
Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes wird automatisch angepasst. Im Mietzins sind alle Nebenkosten inbegriffen.
Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Das Ticket kann hierfür nicht hinterlegt werden.
Falls Kurzparker bzw. Mieter das Ticket verloren haben oder das Ticket unbrauchbar wird, wird dieses gegen eine Umtriebspauschale von CHF 30.00 (Dauermieter CHF 120.00) in bar ersetzt.
Der Mieter hat bei «BESETZT» (Ampel auf rot) Anrecht auf freie Einfahrt und einen Parkplatz.
Bei einer grösseren Anzahl Parkplatz-Reservationen für einen Anlass ist die Einfahrt für Mieter gewährleistet.
Informationen zum Konto kann der Benutzer jederzeit über das Internet via Login einsehen.
Der Benutzer verpflichtet sich, die auf der Luzerner Parkkarte belasteten Gebühren via Internet oder in bar zu begleichen. Die Luzerner Parkkarte kann nur genutzt werden, wenn sich der Benutzer nicht in Zahlungsverzug befindet.
Für die Nutzung der gebührenpflichten Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parkingbetreibers belastet.
Administrationsgebühren (Kontoführungsgebühren) werden zur Zeit noch nicht verrechnet. Es ist aber vorgesehen bei einer Erweiterung der Dienstleistungen im Webshop eine kostenpflichtige Kontoführungsgebühr einzuführen.
Ist das Konto über eine längere Zeit im Minus oder länger nicht in Gebrauch wird das entsprechende Konto gesperrt bis die aufgelaufenen Parkgebühren bezahlt sind.
Für den Verlust der Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
Die Gültigkeit der Parkkarte ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Ladung befristet.
Die Kurzparker und Mieter werden mittels Piktogramme informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
Die Aufzeichnungen der Videobilder und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
Die Aufzeichnungen werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder extern gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt.
Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen gelöscht.
Keine Personendaten werden an Dritte weitergegeben. Ausgenommen bleibt eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im September 2019
Mit der Benutzung des Parkhauses werden folgende Geschäftsbedingungen akzeptiert:
Satzänderungen der Mehrwertsteuer werden automatisch angepasst. In der Parkgebühr bzw. im Mietzins sind sämtliche Nebenkosten inbegriffen. Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
Dauermieter haben den Mietzins inkl. Mehrwertsteuer für die vereinbarte Periode (monatlich bzw. quartalsweise) im voraus mit dem entsprechenden Einzahlungsschein zu überweisen.
Die Einstellplätze sind nicht überwacht. Die Autos sind auf den Einstellplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Benützers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab.
Reinigungs- und Servicearbeiten an den eingestellten Autos sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Einstellplätzen ist nicht gestattet.
Der Benutzer haftet für jeden Schaden, den er bei der Benützung des City Parking verursacht.
Für Dauermieter sind Untermiete oder Abtretung des Mietvertrages ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet.
Der Benutzer verpflichtet sich, alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
Bei BESETZT hat der Dauermieter kein Anrecht auf die Einfahrt ins Parking, wenn die Einfahrt durch einen Kurzparkierer blockiert wird.
Flyer verteilen ist verboten, es ist strikte untersagt, Flyer oder ähnliches Werbematerial im City Parking unter den Scheibenwischer der Autos sowie dem ganzen Areal zu verteilen. Bei Zuwiederhandlungen werden wir unsere Umtriebe in Rechnung stellen.
Telefon 041 410 0 410
parking@schweizerhof-luzern.ch
Für die Benutzung des Parking Schweizerhof Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1.1 Die Autos sind auf den Einstellplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab. Die Einstellplätze sind videoüberwacht.
1.2 Reinigungs- und Servicearbeiten an den eingestellten Autos sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Einstellplätzen ist nicht gestattet.
1.3 Der Kurzparker verpflichtet sich alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
1.4 Der Kurzparker haftet für jeden Schaden, den er bei der Benützung des Parkhauses verursacht.
1.5 Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
1.6 Falls Kurzparker das Ticket verloren haben oder das Ticket unbrauchbar wird, wird dieses gegen eine Umtriebspauschale von CHF 50.00 ersetzt.
2.1 Für die Nutzung der gebührenpflichtigen Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parking Betreibers belastet.
2.2 Weitere Informationen finden Sie unter www.parking-luzern.ch
3.1 Die Kurzparker werden mittels Anschlag informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
3.2 Die Aufzeichnungen der Videobilder und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
3.3. Die Aufzeichnungen werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder extern gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt.
3.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach spätestens einer Woche gelöscht, sofern kein Verfahren hängig ist.
3.5 Keine Personendaten werden an Dritte weitergegeben. Ausgenommen bleibt eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft.
4.1 Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern. Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2022