ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KURZPARKIERER UND DAUERMIETER
Mit der Benutzung bzw. Miete eines Parkplatzes werden folgende Geschäftsbedingungen akzeptiert:
Die Autos sind auf den Einstellplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab. Die Einstellplätze sind Video überwacht.
Reinigungs- und Servicearbeiten an den eingestellten Autos sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Einstellplätzen ist nicht gestattet.
Der Kurzparker bzw. der Mieter verpflichtet sich alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
Der Kurzparker bzw. der Mieter haftet für jeden Schaden, den er bei der Benützung des Parkhauses verursacht.
Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
Für den Mieter sind Untermiete oder Abtretung des Mietvertrages ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet. Die Tickets sind nicht übertragbar.
Der Mieter hat kein Anrecht auf einen fixen Einstellplatz.
Ist der Mietzins nicht bis spätestens am 5. des Monats eingegangen (= Datum Bankbeleg), wird das Ticket gesperrt und erst gegen Barzahlung des Mietzinses bzw. Zahlungsnachweis wieder freigegeben. Fällt der 5. auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, muss die Miete bis zum letzten Werktag vor oben genannten Tagen bei uns eingetroffen sein. Wird der Mietzins nicht via Dauerauftrag überwiesen, sind die Einzahlungsscheine beim Parkhaus anzufordern. Um in Einzelfällen einen Missbrauch zu verhindern, erlauben wir uns, das Fahrzeug gegebenenfalls zu blockieren.
Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes wird automatisch angepasst. Im Mietzins sind alle Nebenkosten inbegriffen.
Für Ferien oder sonstigen Abwesenheiten des Mieters werden keine Mietunterbrüche gewährt. Das Ticket kann hierfür nicht hinterlegt werden.
Falls Kurzparker bzw. Mieter das Ticket verloren haben oder das Ticket unbrauchbar wird, wird dieses gegen eine Umtriebspauschale von CHF 30.00 (Dauermieter CHF 120.00) in bar ersetzt.
Der Mieter hat bei «BESETZT» (Ampel auf rot) Anrecht auf freie Einfahrt und einen Parkplatz.
Bei einer grösseren Anzahl Parkplatz-Reservationen für einen Anlass ist die Einfahrt für Mieter gewährleistet.
LUZERNER PARKKARTE
Informationen zum Konto kann der Benutzer jederzeit über das Internet via Login einsehen.
Der Benutzer verpflichtet sich, die auf der Luzerner Parkkarte belasteten Gebühren via Internet oder in bar zu begleichen. Die Luzerner Parkkarte kann nur genutzt werden, wenn sich der Benutzer nicht in Zahlungsverzug befindet.
Für die Nutzung der gebührenpflichten Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parkingbetreibers belastet.
Administrationsgebühren (Kontoführungsgebühren) werden zur Zeit noch nicht verrechnet. Es ist aber vorgesehen bei einer Erweiterung der Dienstleistungen im Webshop eine kostenpflichtige Kontoführungsgebühr einzuführen.
Ist das Konto über eine längere Zeit im Minus oder länger nicht in Gebrauch wird das entsprechende Konto gesperrt bis die aufgelaufenen Parkgebühren bezahlt sind.
Für den Verlust der Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet.
Die Gültigkeit der Parkkarte ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Ladung befristet.
VIDEOÜBERWACHUNG UND NUMMERNSCHILDERKENNUNG
Die Kurzparker und Mieter werden mittels Piktogramme informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
Die Aufzeichnungen der Videobilder und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
Die Aufzeichnungen werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder extern gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt.
Die aufgezeichneten Daten werden nach wenigen Tagen gelöscht.
Keine Personendaten werden an Dritte weitergegeben. Ausgenommen bleibt eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft.
ALLGEMEINE DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Ausschliesslicher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern.
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im September 2019