ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KURZPARKIERER
Für die Benutzung des Parking Schweizerhof Luzern gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Mit der Benutzung eines Parkplatzes werden folgende GeschÄftsbedingungen akzeptiert:
1.1 Die Autos sind auf den Einstellplätzen abzuschliessen. Die Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und andere Beschädigungen sind Sache des Kurzparkers bzw. des Mieters. Das Parkhaus lehnt jede Haftung ab. Die Einstellplätze sind videoüberwacht.
1.2 Reinigungs- und Servicearbeiten an den eingestellten Autos sind untersagt. Die Lagerung von Autozubehör und anderen Gegenständen auf den Einstellplätzen ist nicht gestattet.
1.3 Der Kurzparker verpflichtet sich alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen der Betriebsleitung zu befolgen.
1.4 Der Kurzparker haftet für jeden Schaden, den er bei der Benützung des Parkhauses verursacht.
1.5 Eine Verrechnung von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
1.6 Falls Kurzparker das Ticket verloren haben oder das Ticket unbrauchbar wird, wird dieses gegen eine Umtriebspauschale von CHF 50.00 ersetzt.
2. LUZERNER PARKKARTE
2.1 Für die Nutzung der gebührenpflichtigen Parkplätze werden dem Benutzer die Gebühren gemäss den gültigen Tarifen des entsprechenden Parking Betreibers belastet.
2.2 Weitere Informationen finden Sie unter www.parking-luzern.ch
3. VIDEOÜBERWACHUNG UND NUMMERNSCHILDERKENNUNG
3.1 Die Kurzparker werden mittels Anschlag informiert, dass das Parkhaus videoüberwacht ist.
3.2 Die Aufzeichnungen der Videobilder und die dazugehörigen technischen Einrichtungen werden durch Betriebsmitarbeiter bearbeitet.
3.3. Die Aufzeichnungen werden nur nach Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes kopiert oder extern gespeichert. Die aufgezeichneten Daten sind durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt.
3.4 Die aufgezeichneten Daten werden nach spätestens einer Woche gelöscht, sofern kein Verfahren hängig ist.
3.5 Keine Personendaten werden an Dritte weitergegeben. Ausgenommen bleibt eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft.
4. GERICHTSSTAND
4.1 Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Luzern. Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.
Stand: Luzern, im Dezember 2022